Gemäß der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Häufigkeit der Kehrarbeiten für Schornsteine zu reduzieren. Dies kann insbesondere dann beantragt werden, wenn eine Feuerstätte für feste Brennstoffe nachweislich eine rückstandsarme Verbrennung aufweist und die Betriebs- und Brandsicherheit gewährleistet bleibt.
Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Kehrung
Eine Reduzierung der Kehrhäufigkeit auf einmal jährlich kann beantragt werden, wenn:
- Die Verbrennung in der Feuerstätte rückstandsarm erfolgt.
- Die Betriebs- und Brandsicherheit auch nach der Herabsetzung gewährleistet ist.
- Die Feuerstätte die Anforderungen der Stufe 2 § 5 Abs. 1 oder der Anlage 4 Nr. 1 der 1. BImSchV erfüllt.
- An dem Schornstein nur eine einzelne Feuerstätte angeschlossen ist (Einfachbelegung).
Wie stelle ich einen Antrag?
Eigentümer, die eine Reduzierung der Kehrhäufigkeit beantragen möchten, müssen das entsprechende Antragsformular ausfüllen und an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger senden.
Hier können Sie den Antrag herunterladen:
Antrag auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit (PDF)
Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung im Einzelfall getroffen wird. Der Antrag kann frühestens nach einem Jahr Nutzung der Feuerstätte gestellt werden.
Für weitere Informationen oder eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.


